Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den Verkauf einer elektrischen Anlage, insbesondere Photovoltaikanlage, sofern vereinbart, mit einem Batteriespeicher und oder Wall-Box (nachfolgend „Anlage“ von MACH Solar GmbH, Im Grohenstück 13 in 65396 Walluf (Nachfolgend „MACH“) an den Kunden. Der Verkauf erfolgt ausschließlich zu diesen Vertragsbedingungen. Nur durch individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und MACH können sie verdrängt werden.
2.1 Preisangaben und Angebote der MACH im Internet, in Prospekten, Anzeigen, sonstigen Werbematerialien und Beratungsgesprächen sind freibleibend und unverbindlich. Die Ergebnisse einer von MACH durchgeführten Wirtschaftlichkeitsberechnung sind weder vereinbart noch garantiert, noch stellen sie eine Beschaffenheits-vereinbarung oder Garantie dar. Von MACH bereitgestellte Prospekte, Anzeigen und sonstige Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgeblich, sofern nichts anderes vereinbart worden sind.
2.2 Mit Unterzeichnung des Angebotsformulars gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur Lieferung und Montage einer Anlage an MACH ab. MACH kann das Angebot innerhalb einer 14-tägigen Frist annehmen, während der Kunde an dieses gebunden ist. Der Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung der MACH beim Kunden unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass eine positive technische Machbarkeitsprüfung vorliegt.
2.3 Gibt der Kunde ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Lieferung und Montage einer Anlage über das Internet ab, erhält der Kunde nach Zugang bei MACH eine Bestellbestätigung. Diese stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Die Angebotsannahme erfolgt durch die Auftragsbestätigung unter der aufschiebenden Bedingung des Vorlegens der positiven Machbarkeitsprüfung.
2.4 Vorlegen einer technischen Machbarkeitsprüfung
Die Annahme der MACH erfolgt vorbehaltlich einer positiven technischen Machbarkeitsprüfung. Diese stellt eine aufschiebende Bedingung dar. Die technische Machbarkeitsprüfung wird von MACH, sofern möglich, vor Vertragsschluss durchgeführt, spätestens schnellstmöglich danach. MACH trägt die Kosten der technischen Machbarkeitsprüfung. Der Kunde muss MACH und/oder Ihren Erfüllungsgehilfen Zugang zum Grundstück und dem Gebäude ermöglichen. MACH teilt dem Kunden das Ergebnis der Machbarkeitsprüfung unmittelbar nach Kenntnisnahme mit.
3.1 Nach Vertragsbestätigung wird MACH mit dem Kunden die Termine zur Lieferung und Montage der Anlage abstimmen
3.1 Lieferung und Montage der Anlage
a) MACH wird für die fachgerechte Ausführung der Montage und die Herbeiführung des zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Anlage sorgen. Dies umfasst die Schaffung der technischen Voraussetzung der Anlage zum einen für den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms und zum anderen für den Anschluss der Anlage an das öffentliche Stromnetz. Dies schließt jedoch nicht den Anschluss an das Stromnetz selbst (Wechsel des Stromzählers) durch den Netzbetreiber ein.
b) Sind alle Komponenten fachgerecht installiert und ist die Inbetriebnahme der Anlage (sog. Glühbirnentest) erfolgt, so ist die Montage abgeschlossen. Die Anlage ist somit Einspeisebereit.
c) Mit Hilfe eines Abnahme- und Inbetriebnahmeprotokolls werden die von MACH erbrachten Leistungen dokumentiert. d) MACH wird die Anmeldung und Fertigmeldung der Anlage beim Netzbetreiber vornehmen, sofern der Kunde eine entsprechende Vollmacht erteilt hat e) Der Kunde wird die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vornehmen.
3.3 MACH ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zugemutet werden kann.
3.4 MACH darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen.
3.5 Die Leistungspflicht der MACH ruht, sofern und solange der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, im speziellen seine Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 4 und 6 der Vertragsbedingungen, nicht vertragsgemäß erfüllt.
4.1 Der Kunde hat nachfolgende Leistungen rechtzeitig vor Lieferung und Montage der Komponenten der Anlage auf eigene Kosten zu erbringen bzw. zu veranlassen. Sie sind Voraussetzung für die Erfüllung des Vertrages durch MACH.
a) Der Kunde klärt etwaige rechtliche und steuerliche Fragen b) Der Kunde ist für die rechtzeitige Einholung etwaiger notwendiger öffentlich-rechtlicher, baurechtlicher oder privatrechtlicher Zustimmungen, Genehmigungen oder Mitteilungen verantwortlich. c) Der Kunde prüft die für die Einspeisung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen im Verhältnis zum Netzbetreiber und klärt etwaige Ansprüche auf öffentliche Finanzierungshilfen. d) Der Kunde verantwortet die bauseitige statische Überprüfung des Gebäudes und der Blitzschutz- und Überspannungstechnik bzw. die Integration in bestehende Schutztechniken. Er stellt sicher, dass Gebäude und Dachstuhl für die Installation der Anlage geeignet sind und der zusätzlichen last standhalten (ggf. ist eine Überprüfung durch einen Baustatiker einzuholen). MACH wird dem Kunden dafür alle notwendigen Anlagendaten zur Verfügung stellen. Sollte MACH während der Projektumsetzung Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist MACH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt. e) Die Herstellung eines neuen oder die Veränderung oder Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug (inkl. der hierfür anfallenden Kosten) obliegt dem Kunden.
Dem Kunden obliegt die Überprüfung der elektrischen Kundenanlage auf Erklärung für die Anlage und ggf. notwendigen Verträge mit dem Netzbetreiber zur Aufnahme und Vergütung des erzeugten Stroms durch diesen schließt der Kunde. Eine Garantie über die Höhe der Einspeisevergütung bzw. einen garantierten Termin für die Inbetriebnahme der Anlage gibt MACH nicht.
h) Der Kunde hat etwaige Abgaben oder Umlagen, die auf den Eigenverbrauch oder die Einspeisevergütung anfallen, zu tragen. i) Den Kunden treffen die nach dem EEG oder anderen gesetzlichen Vorgaben dem Anlagenbetreiber obliegenden Verpflichtungen oder Mitwirkungspflichten für die Einspeisung des erzeugten Stroms sowie den Erhalt der EEG-Vergütung, wie z.B. die Meldung an das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich die Komponenten der Anlage nach Lieferung durch MACH sicher und sachgemäß zu lagern. Es obliegt dem Kunden sich gegen das Risiko des zufälligen Untergangs der Beschädigung durch Dritte und des Abhandenkommens zu schützen und dieses Risiko ggf. zu versichern.
4.3 Ist der Kunde nicht Eigentümer oder nur Miteigentümer des Gebäudes und/oder des Grundstücks, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Eigentümer oder die übrigen Miteigentümer die Zustimmung zu dem Vorhaben erteilt haben.
4.4 Der Kunde hat für freie Montagefläche zum Aufbau der Anlage zu sorgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst auf- und abgebaut werden kann sowie eine ausreichende Strom- und Wasserversorgung für die Montage gegeben ist. Die Dachflächen und sonstige Einrichtungen müssen in der Form zugänglich und begehbar sein, sodass die Arbeiten zur Montage gefahrlos durchgeführt werden können.
MACH prüft regelmäßig bei Vertragsschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Weitere Details entnehmen Sie bitte unseren Datenschutzhinweisen.
MACH wird die, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Daten, unter Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandeln.
Weitere Informationen zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie in den beigefügten Datenschutzhinweisen der MACH Solar GmbH. Die Anlage ist wesentlicher Vertragsbestandteil, auch abrufbar unter: www.mach-solar.de/Datenschutzerklaerung
7.1 Der ausgewiesene Gesamtkaufpreis enthält nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Rechnungen werden entsprechend dem im Angebotsformular aufgestellten Zahlungsplan für den jeweiligen Teilbetrag gestellt und sind 14 Tage nach Zugang oder bis zum in der Rechnung genannten Fälligkeitstermin zu bezahlen.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen Sie uns, MACH Solar GmbH, Im Grohenstück 13, 65396 Walluf, Tel.: 06123/7956396, E-Mail info@mach-solar.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standartlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tage ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlen verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sein denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen.
Haben Sie verlangt, dass die Leistung der MACH während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen der MACH behält diese das Eigentum an der errichteten Anlage.
9.2 Der Kunde darf bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus diesem Vertrag nicht über die Anlage oder Teile der Anlage verfügen und/oder Dritten zur Nutzung überlassen.
9.3 Sofern der Kunde ein Unternehmer ist, der diesen Vertrag in Ausübung seiner selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Eigentumsvorbehalt für alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der in Verbindung mit der Bestellung stehenden Forderungen.
9.4 Bei Zugriff Dritter auf die von MACH unter noch bestehenden Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren – insbesondere im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher – ist der Kunde verpflichtet auf das Eigentum von MACH hinzuweisen. Der Kunde hat MACH darüber unverzüglich zu benachrichtigen, damit MACH seine Eigentumsrechte wahren und durchsetzen kann.
9.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Anlage bzw. deren einzelner Komponenten geht nach Montage und Probebetrieb der Anlage, spätestens mit Unterzeichnung des Abnahme-/Inbetriebnahmeprokolls auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
10.1 Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantie übernimmt MACH nicht.
10.2 Ein Mangel der Anlage oder eines Anlagenteils liegt nicht allein deshalb vor, weil der tatsächliche Ertrag, Gewinn oder die tatsächliche Energieeinsparung durch Eigenverbrauch die Werte einer von MACH oder einem Dritten erstellten Prognose unterschreiten. Eine Solche Prognose stellt lediglich eine Schätzung auf Grundlage von Erfahrungswerten dar, von deren Ergebnissen die tatsächlich erzielten Ergebnisse abweichen können. Ein Mangel der Anlage liegt nicht vor, wenn und solange die Anlage Leistungswerte laut den Garantien der Modul- und Batteriespeicherhersteller einhält.
Ein Mangel der Anlage oder eines Anlagenteils liegt auch nicht bei Fehler vor, die vom Kunden oder einem Dritten, z.B. durch falsche Bedienung oder Hinzukommen von verschattenden Elementen zu vertreten sind.
10.3 Eine geringfügige Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit stellen keinen Mangel dar.
10.4 Die Anlage und Ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten, sowie natürlicher und altersbedingter Abnutzung aus der
sich Leistungsverluste ergeben können. Die Verluste der Anlage und Ihrer Komponenten (Module, Wechselrichter, etc.) stellt keinen Mangel der Anlage dar.
10.5 Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nicht mehr geltend gemacht werden, sofern er selbst oder Dritte Veränderungen an der Anlage bzw. deren Komponenten vorgenommen haben. Kann der Kunde nachweisen, dass der betreffende Mangel nicht auf vorgenommenen Änderungen an der Anlage zurückzuführen ist, gilt dies nicht.
10.6 Übermittelt der Kunde in einem Gewährleistungsfall falsche Angaben an MACH, so haftet der Kunde für die daraus resultierenden kosten (z.B. Handwerkerkosten).
10.7 MACH haftet nicht für Herstellergarantien, die über die gesetzliche Gewährleistungspflicht der MACH hinausgehen. Diesbezüglich muss sich der Kunde selbst mit den jeweiligen Herstellern auseinandersetzen, soweit erforderlich, tritt MACH die Ansprüche gegen die Hersteller an den Kunden ab.
10.8 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien oder Leistungen.
10.9 Offensichtliche Mängel muss der Kunde unverzüglich nach Montage der Anlage bzw. nach Übergabe schriftlich bei MACH anzeigen.
10.10 Der Kunde gewährt MACH, bzw. dessen Beauftragten den für die Montage und für die Mängel- oder Schadenbeseitigungsmaßnahmen erforderlichen Zugang. Im Fall von dringend erforderlichen Maßnahmen ist von beiden Parteien sicherzustellen, dass diese auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten erfolgen können.
11.1 MACH haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sie gilt ferner nicht bei Produkthaftung und auch nicht soweit der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Garantie beruht. Unter wesentlichen Vertragspflichten, auch sog. Kardinalpflichten im Sinne der Rechtsprechung, sind solche Pflichten zu verstehen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
11.2 Soweit die Haftung von MACH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von MACH.
11.3 MACH haftet nicht, soweit und solange sie an der Durchführung des Vertrags durch höhere Gewalt (Unwetter, Streik, Krieg u.Ä.) oder sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat und deren Beseitigung ihm nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
12.2 Auf den Vertrag zwischen MACH und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
12.3 Sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Wiesbaden der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten.
12.4 Sollten einzelne Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung in Kraft. Dies gilt auch für Lücken im Vertrag.
12.5 MACH nimmt an keinen freiwilligen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.